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Ing. Viktória Horáčiková

Ing. Viktória Horáčiková
Steuerberater

Die Registrierung zur Umsatzsteuer gehört zu den am häufigsten behandelten Themen in der Praxis von Unternehmern, Buchhaltern und Steuerberatern. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet drei grundlegende Registrierungsarten, die sich hinsichtlich Rechte, Pflichten und Zweck wesentlich unterscheiden. Damit ein Unternehmer den für ihn relevanten Modus richtig identifiziert, muss er zunächst den Begriff der „steuerpflichtigen Person“ verstehen.

Für steuerpflichtige Personen mit Sitz, Betriebsstätte, Geschäftsniederlassung oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakischen Republik existieren drei Arten der Registrierung: Registrierung gemäß § 4, Registrierung gemäß § 7 und Registrierung gemäß § 7a des Umsatzsteuergesetzes.

Während die Registrierung nach § 4 zum vollen Status eines Umsatzsteuerpflichtigen führt – einschließlich des Rechts auf Vorsteuerabzug –, dienen die Registrierungen nach § 7 und § 7a ausschließlich der Erfüllung grenzüberschreitender Pflichten. Personen, die nach § 7 oder § 7a registriert sind, erhalten nicht den Status eines Steuerpflichtigen, sondern lediglich den Status einer für die Umsatzsteuer registrierten Person.

Registrierung gemäß § 7: Erwerb von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

Die Registrierung nach § 7 ist erforderlich, wenn Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben werden. Die Pflicht entsteht in dem Moment, in dem der Gesamtwert solcher Waren im Kalenderjahr 14.000 EUR ohne Steuer erreicht. Der Antrag muss noch vor der Transaktion gestellt werden, die diesen Schwellenwert überschreitet.

Eine nach § 7 registrierte Person ist verpflichtet, den Erwerb der Ware im Inland zu versteuern (Reverse Charge). Allerdings besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Wenn der Unternehmer bereits als Steuerpflichtiger nach § 4 registriert ist oder eine Registrierung nach § 7a besitzt, wird die Registrierung nach § 7 nicht angewendet.

Registrierung gemäß § 7a: Erbringung und Empfang grenzüberschreitender Dienstleistungen

Die Registrierung nach § 7a betrifft die grenzüberschreitende Erbringung und den Empfang von Dienstleistungen zwischen steuerpflichtigen Personen innerhalb der EU. Die Registrierung erfolgt vor der Erbringung der Dienstleistung in einen anderen EU-Staat oder vor dem Empfang einer Dienstleistung eines ausländischen EU-Lieferanten, sofern das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.

Pflichten der registrierten Person umfassen die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen bei Dienstleistungen in die EU sowie die Versteuerung empfangener Dienstleistungen. Auch im Rahmen dieser Registrierung besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für inländische Waren und Dienstleistungen.

Vergleich der Registrierungen § 4, § 7 und § 7a in der Praxis

  • Der größte Unterschied zwischen den einzelnen Arten liegt im Umfang der Rechte und Pflichten. Die folgende Tabelle zeigt einen praktischen Überblick:

 

Parameter § 4 (Steuerpflichtiger) § 7 (Waren aus der EU) § 7a (Dienstleistungen EU)
Status Steuerpflichtiger Registrierte Person Registrierte Person
Gegenstand Lieferung von Waren/Dienstleistungen im Inland Erwerb von Waren aus dem EU-Ausland Empfang/Erbringung von Dienstleistungen aus/in die EU
Schwelle Überschreiten des Umsatzes (50.000 € bzw. 62.500 €) Wert der Waren > 14.000 € Keine finanzielle Schwelle
Steuerpflicht Abführung der USt für inländische Lieferungen Reverse Charge beim Warenerwerb Reverse Charge bei empfangenen Dienstleistungen
Vorsteuerabzug ja nein nein
Erklärungen USt-Erklärung, Kontrollmeldung, Zusammenfassende Meldung USt-Erklärung USt-Erklärung (bei Reverse Charge) + ZM
Registrierungsfrist Innerhalb von 5 Arbeitstagen Vor Überschreiten von 14.000 € Vor Erbringung/Empfang der Dienstleistung

Praxisbeispiel 1: Wareneinkauf aus der EU bei Registrierung gemäß § 7a

Eine steuerpflichtige Person, die nur nach § 7a registriert ist, plant den Erwerb von Waren aus Deutschland im Wert von 3.500 EUR. Da sie die Grenze von 14.000 EUR nach § 7 noch nicht überschritten hat, kann sie entscheiden, ob sie ihre UID-Nummer mitteilt.

  1. a) UID wird nicht angegeben:
    Der Lieferant berechnet deutsche USt, und der Erwerb ist in der Slowakei nicht steuerpflichtig. Keine Reverse-Charge-Pflicht.
  2. b) UID wird angegeben:
    Der Lieferant liefert steuerfrei und der Empfänger muss den Erwerb in der Slowakei versteuern. Da bei § 7a kein Vorsteuerabzug besteht, wird die USt zum Kostenfaktor.

Praxisbeispiel 2: Reverse Charge bei Dienstleistungen aus einem Drittland (ohne Registrierung)

Wenn eine steuerpflichtige Person, die weder nach § 4, § 7 noch § 7a registriert ist, eine Dienstleistung aus einem Drittland erhält und der Leistungsort die Slowakei ist, muss der Empfänger Reverse Charge anwenden.
Eine Registrierung nach § 7a ist hier nicht erforderlich, da diese nur bei Dienstleistungen aus der EU gilt. Der Empfänger reicht eine einmalige USt-Erklärung ein und zahlt die Steuer in der Slowakei.

Fazit für die Praxis

Die Registrierungen nach § 7 und § 7a dienen ausschließlich der Erfüllung spezifischer grenzüberschreitender Verpflichtungen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Beim Warenkauf aus der EU unterhalb von 14.000 EUR kann es in manchen Fällen vorteilhaft sein, die UID nicht mitzuteilen. Bei Dienstleistungen aus Drittländern reicht oft eine einmalige Steuererklärung ohne Registrierung nach § 7a.

Die korrekte Zuordnung des Registrierungsmodells ist entscheidend, um steuerliche Risiken und unnötige Kosten zu vermeiden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren, der den konkreten Fall fachlich beurteilt.

 

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