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Viktória Horáčiková

Ing. Viktória Horáčiková
Steuerberater

Ab dem 1. Januar 2025 gibt es wichtige Änderungen der Vorschriften für den Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) beim Kauf oder bei der Schaffung von Anlagegütern. Dazu gehören Dinge wie Gebäude, Maschinen, Möbel oder Autos. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie diese abgezogene Mehrwertsteuer im Auge behalten und gegebenenfalls anpassen müssen, wenn sich die Art der Nutzung dieser Wirtschaftsgüter ändert. Zum Beispiel, wenn Sie sie ursprünglich nur für geschäftliche Zwecke verwendet haben und sie nun für private Zwecke nutzen oder wenn Sie sie für Tätigkeiten verwendet haben, für die Sie Mehrwertsteuer gezahlt haben, und sie nun für Tätigkeiten verwenden, für die Sie keine Mehrwertsteuer gezahlt haben (steuerfreie Leistungen).

Regeln, die bis Ende 2024 gelten:

  • Was ist „Anlagevermögen“: Es handelt sich um bewegliche Gegenstände (z. B. Maschinen) mit einem Wert von 3 319,39 € und einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr. Immobilien (Gebäude, Grundstücke, Wohnungen, Einbauten) waren schon immer ein Anlagevermögen, unabhängig vom Preis.
  • Wie lange werden die Vermögenswerte „nachverfolgt“: Bewegliche Vermögenswerte wurden 5 Jahre lang nachverfolgt, unbewegliche 20 Jahre lang. Dieser Zeitraum begann mit dem Datum des Kaufs.
  • Wie die Mehrwertsteueranpassung berechnet wurde: Die Berechnung beruhte auf dem Prinzip der „Vorwegnahme“. Dies bedeutete, dass bei einer Änderung der Nutzung der Immobilie die Mehrwertsteuer nicht nur für das betreffende Jahr, sondern für alle Jahre bis zum Ende des Bezugszeitraums angepasst werden musste. Dies geschah auf einmal und hatte erhebliche Auswirkungen auf den Cashflow des Steuerpflichtigen.
  • Wann wurde die Berichtigung vorgenommen? Immer in der letzten Steuererklärung für das Kalender- (oder Geschäfts-) Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist.

Die wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. Januar 2025 gelten:

  • Neue Konzepte: Die Begriffe „Anlagevermögen“ und „Erstnutzung“ werden eingeführt. Anlagevermögen sind im Wesentlichen Vermögenswerte, die Sie länger als ein Jahr für Ihr Unternehmen nutzen.
  • Neue Definition des Begriffs „Anlagevermögen“: Zum Anlagevermögen gehören jetzt:
    • Bewegliche Güter mit einem Wert von mehr als 1 700 EUR. Diese Grenze entspricht jetzt der im Einkommensteuergesetz.
    • Immobilien (Gebäude, Grundstücke, Wohnungen, Einbauten) weiterhin ohne Berücksichtigung des Preises.
    • Neu: Auch immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Lizenzen) mit einem Preis über 2 400 EUR. Diese wurden bisher in der Mehrwertsteuer nicht erfasst, obwohl sie von Unternehmern oft schon seit langem genutzt werden. Auch diese Grenze ist an die Einkommensteuer angeglichen.
  • Der Beginn des Erfassungszeitraums wird geändert: Die Dauer der Erfassung (5 oder 20 Jahre) bleibt gleich. Aber die Frist beginnt nicht mehr mit der Anschaffung oder der Aufnahme der Nutzung. Sie beginnt mit der ersten Nutzung. Die erstmalige Verwendung ist das erste Mal, dass Sie das Wirtschaftsgut tatsächlich für ein Unternehmen nutzen, das zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies unterscheidet sich von der „Inbetriebnahme“ nach den Buchführungsvorschriften, die oft formeller ist (z. B. Zulassung eines Autos).
  • Die Berechnung der Mehrwertsteuerberichtigung ändert sich grundlegend: Sie berichtigen die Mehrwertsteuer nur für das eine bestimmte Jahr, in dem die Änderung eintritt, und somit nicht für den gesamten verbleibenden Zeitraum, wie es bis zum 31.12.2024 der Fall war.
  • Wann die Berichtigung vorgenommen wird: Es bleibt gleich – in der letzten Steuererklärung für das Kalender- (oder Geschäfts-) Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist.
  • Übergangsbestimmung: Wenn Sie als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (nach den alten Regeln) besaßen und der Rückblickszeitraum für diese Immobilien vor dem 31. Dezember 2024 begann, gelten für sie weiterhin die alten Berechnungsregeln. Die neuen Regeln gelten nur für Immobilien, die Sie nach 2025 kaufen oder erstmals nutzen.


Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

  • Die gute Nachricht: Wenn Sie den Verwendungszweck des Wirtschaftsguts ändern (z. B. es auch für steuerbefreite Tätigkeiten oder privat nutzen) und es nicht verkaufen, müssen Sie nicht für alle verbleibenden Jahre auf einmal einen großen Betrag an Mehrwertsteuer zurückzahlen. Sie berichtigen nur den kleinen Teil, der sich auf das laufende Jahr bezieht. Dadurch werden Sie finanziell entlastet.
  • Die schlechteren Nachrichten: Sie müssen jedes Jahr genauer darauf achten, wie Sie das Anlagegut verwenden. Sie erhöhen also den Verwaltungsaufwand, der mit dieser Verfolgung und Anpassung verbunden ist.

Insgesamt werden die Vorschriften flexibler, erfordern aber eine genauere Überwachung und möglicherweise kleinere, aber häufigere Anpassungen der Mehrwertsteuer.

Fazit

In Anbetracht der Komplexität der neuen Vorschriften und der potenziellen Risiken einer fehlerhaften Berechnung der Mehrwertsteuer, die durch die Änderung eingeführt werden, empfehlen wir dringend, einen Steuerberater oder einen anderen Experten zu konsultieren, wenn es um besondere Situationen im Zusammenhang mit der Berichtigung der abgezogenen Mehrwertsteuer auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien geht. Professionelle Unterstützung wird Ihnen helfen, korrekte Verfahren zu gewährleisten und Fehler zu minimieren.

 

Die Informationen auf dieser Website sollen Ihnen einen grundlegenden Überblick über die steuerlichen, buchhalterischen und rechtlichen Vorschriften geben. Sie sind in keiner Weise als Leitfaden für die Anwendung in der Praxis gedacht, die von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften erheblich abweichen kann. Die Informationen auf dieser Website stellen keine Garantie für eine rechtliche, buchhalterische, steuerliche oder sonstige professionelle Beratung oder Dienstleistung dar. Die Informationen dürfen daher nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsberater oder sonstigen Berater angesehen werden. EMINEO PARTNERS ist nicht verantwortlich oder haftbar für Unstimmigkeiten, Auslassungen oder Ergebnisse, die sich aus der Nutzung dieser Informationen ergeben. Alle Informationen und Beispiele werden ohne Gewähr für ihre Anwendbarkeit in der Praxis zur Verfügung gestellt. EMINEO PARTNERS ist nicht verpflichtet, die auf dieser Website bereitgestellten Informationen und Beispiele an die geltenden Rechtsvorschriften anzupassen.

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