
Ing. Viktória Horáčiková
Steuerberater
Besitzen Sie ein Plug-in-Hybridfahrzeug oder denken Sie darüber nach, eines für Ihr Unternehmen anzuschaffen? Es ist eine moderne Lösung, die die Vorteile von Elektro- und Verbrennungsmotor kombiniert. Aus steuerlicher Sicht bringt sie jedoch Besonderheiten mit sich, insbesondere wenn es um die Geltendmachung von Ausgaben für den Verbrauch von Kraftstoffen – also Strom und Benzin – geht. Schauen wir uns die wichtigsten Aspekte an, die jeder Unternehmer kennen sollte.
Eine Methode für beide Antriebsarten
Die erste wichtige Regel, die man sich bewusst machen muss: Bei einem Plug-in-Hybrid, der zwei Kraftstoffarten nutzt (z. B. Strom und Benzin), dürfen Sie nicht unterschiedliche Nachweismethoden für den Verbrauch jeder Kraftstoffart getrennt anwenden. Die Methode zur Nachweisung der Ausgaben für verbrauchte Kraftstoffe gilt für das Fahrzeug als Ganzes. Das bedeutet, Sie müssen eine der gesetzlich vorgeschriebenen Methoden wählen, die Sie sowohl für den Verbrauch von Strom als auch von Benzin für das jeweilige Fahrzeug anwenden.
Im technischen Fahrzeugdokument von Plug-in-Hybriden wird anstelle des Verbrauchs oft die Leistung angegeben. Für den Nachweis des Kraftstoffverbrauchs stehen Ihnen folgende Haupt- und gleichwertige Methoden zur Verfügung:
- Verbrauch basierend auf technischen Unterlagen oder Angaben des Herstellers/Verkäufers: Hierbei wird der Verbrauch herangezogen, der im Zulassungsdokument oder im technischen Fahrzeugausweis angegeben ist. Wenn dieser Verbrauch fehlt oder nicht mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimmt, werden Daten von einer autorisierten Prüfstelle oder ergänzende Angaben des Herstellers oder Verkäufers verwendet. Seit dem 21. Juli 2020 darf der so nachgewiesene Verbrauch um 20% erhöht werden. Für die Geltendmachung von Ausgaben für Dienstfahrten ist das Führen eines Fahrtenbuchs zwingend erforderlich.
- Verbrauch basierend auf genauer Überwachung (Satellitensystem): Dieses System kann Fahrten präzise aufzeichnen und den Verbrauch dokumentieren. Ausgaben für dienstliche Fahrten, einschließlich dokumentiertem Mehrverbrauch, werden vollständig anerkannt. Wenn das Satellitensystem den Stromverbrauch nicht erfasst, können Sie für den Strom den Weg aus dem ersten Punkt (Verbrauch laut Dokumenten/Hersteller) verwenden.
- Pauschale Ausgaben bis zu 80%: Diese Ausgaben werden bis zu 80% des insgesamt nachgewiesenen Kraftstoffeinkaufs für den betreffenden Steuerzeitraum geltend gemacht, der angemessen zur Kilometerleistung laut Tachometer sein muss. Bei dieser Methode ist kein Fahrtenbuch erforderlich, jedoch hat das Finanzamt das Recht, die Richtigkeit des angegebenen Verbrauchs zu überprüfen.
Heimladen von Strom: Vereinfachung ab 2025
Wenn Sie Ihr Plug-in-Hybridfahrzeug zu Hause laden und das Fahrzeug in Ihrem Betriebsvermögen geführt wird, gibt es ab dem 1. Januar 2025 eine gute Nachricht: Das Einkommensteuergesetz wurde um eine neue Möglichkeit ergänzt. Die Ausgaben für den beim Heimladen verbrauchten Strom können in der Höhe des Produkts aus dem durchschnittlichen monatlichen Strompreis, der vom Statistischen Amt der Slowakischen Republik veröffentlicht wird, und dem Stromverbrauch laut Zulassungsbescheinigung/technischem Fahrzeugschein oder ergänzenden Angaben des Herstellers/Verkäufers bewertet werden – und zwar in Bezug auf die gefahrenen Kilometer. Diese Methode dient der Vereinfachung, wenn Sie nicht an öffentlichen oder unternehmensinternen Ladestationen laden und keine nachweisbaren Belege (Rechnungen, Belege aus dem ERP-System) zur Verfügung haben.
Der geschäftliche Zusammenhang ist entscheidend
Unabhängig von der gewählten Methode zur Nachweisführung des Verbrauchs ist es absolut notwendig, dass die getätigten Ausgaben die grundlegende Definition einer steuerlich abzugsfähigen Ausgabe erfüllen. Das bedeutet, dass sie nachweislich zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung steuerpflichtiger Einkünfte aufgewendet worden sein müssen.
Bei einem Fahrzeug, das auch für private Zwecke genutzt wird (was beim Heimladen naheliegend ist), wird die steuerlich anerkannte Ausgabe nur anteilig in dem Umfang berücksichtigt, in dem das Fahrzeug zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte genutzt wird. Zum Nachweis des Umfangs der geschäftlichen Nutzung dient das Führen eines Fahrtenbuchs. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist insbesondere bei gemischter Nutzung entscheidend.
Wenn Sie Arbeitgeber sind und ein Fahrzeug einem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen…
Wenn Sie Unternehmer und zugleich Arbeitgeber sind und einem Mitarbeiter ein Fahrzeug (einschließlich Plug-in-Hybrid) zur Verfügung stellen, gelten auch in diesem Fall bestimmte steuerliche Regelungen. Die Erstattung der Ladekosten muss beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
Für Plug-in-Hybride (im Gegensatz zu reinen Elektrofahrzeugen – BEV) ist eine Kombination aus Pauschalierung der Kraftstoffausgaben und Nachweis des häuslichen Ladens nicht zulässig.
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten für das Laden gemäß nachgewiesenem Verbrauch in kWh und dem Preis pro kWh (entweder laut Rechnung des Arbeitnehmers oder gemäß dem Referenzpreis des Statistischen Amts der Slowakischen Republik), ist diese Erstattung für den Arbeitnehmer steuerfrei, sofern sie sich ausschließlich auf geschäftlich gefahrene Kilometer bezieht und ein Fahrtenbuch geführt wird. Ohne Fahrtenbuch wären nur 80% der Erstattung steuerfrei, aber diese Möglichkeit gilt nur für reine Elektrofahrzeuge (BEV).
Kosten für Kraftstoffe (Benzin und Strom), die auf private Kilometer entfallen, stellen keine steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für den Arbeitgeber dar. Für den Arbeitnehmer gelten sie als steuerpflichtiges Einkommen, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen und als geldwerter Vorteil betrachtet werden, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Alternativ kann der private Verbrauch als Forderung gegenüber dem Arbeitnehmer behandelt werden, die dieser an den Arbeitgeber zurückzuzahlen hat.
Die Erstattung für tatsächlich verbrauchte Mengen an Strom und Benzin für betriebliche Fahrten erfolgt auf Grundlage der Fahrtenbuchaufzeichnungen.
Ab dem 1. Januar 2025 wurde der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens auch für private Zwecke auf 0,5 % des Anschaffungspreises des Fahrzeugs pro Monat reduziert.
Für eine detaillierte Beurteilung Ihrer konkreten Situation und zur Klärung spezifischer Fragen, die sich aus Ihrer individuellen Fahrzeugnutzung und Buchführung ergeben können, ist es stets empfehlenswert, einen Steuerberater zu konsultieren.
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