Skip to main content
Ing. Viktória Horáčiková

Ing. Viktória Horáčiková
Steuerberater

Im Rahmen der Bekämpfung illegaler Finanzströme und zur weiteren Verschärfung der Regeln wird das Gesetz Nr. 394/2012 Slg. über die Beschränkung von Barzahlungen novelliert. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft und bedeuten eine erneute Verschärfung der Grenzen, sodass wir uns bei den meisten Transaktionen wieder an die strengere Schwelle aus der Vergangenheit annähern. Faktisch wird damit die Grenze wieder eingeführt, die bereits früher gegolten hat, d. h. bis zum 30.06.2023. Wir erinnern daran, dass unter einer Barzahlung die Übergabe und Entgegennahme von Banknoten oder Münzen zu verstehen ist – sowohl in Euro als auch in einer anderen Währung.

Ziel des Gesetzes ist es, die Übergabe und Entgegennahme von Bargeld (Banknoten oder Münzen) bei Zahlungen zu verbieten, deren Wert die gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet.

Wesentliche Änderungen der Barzahlungslimits ab dem 1. Januar 2026

  1. Geschäftsbeziehungen (B2B, B2C): Grenze 5.000 EUR
    • Die Novelle führt erneut ein allgemeines Verbot von Barzahlungen ein, deren Wert 5.000 EUR übersteigt.
    • Diese strengere Grenze gilt für alle Transaktionen, an denen mindestens ein Unternehmer beteiligt ist (gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Beziehungen).
  2. Verbraucherbeziehungen (C2C): Grenze 15.000 EUR
    • Die Grenze von 15.000 EUR bleibt erhalten, jedoch ausschließlich für Transaktionen zwischen natürlichen Personen, die keine Unternehmer sind.
Art der Beziehung (Barzahlung) Neues Limit (ab 1. Jan. 2026)
B2B (Unternehmer – Unternehmer) 5.000 EUR
B2C (Unternehmer – Nichtunternehmer) 5.000 EUR (allgemeines Limit)
C2C (Nichtunternehmer – Nichtunternehmer) 15.000 EUR

Was bedeutet das für Sie?

Das Verbot von Barzahlungen bezieht sich auf jede Übergabe und Entgegennahme von Bargeld. Im Falle aufgeteil­ter Zahlungen gilt als Zahlungswert die Summe der Einzelbeträge, sofern diese Zahlungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis resultieren.

Sind Sie Unternehmer (natürliche Person – Unternehmer oder juristische Person) und übersteigt der Zahlungsbetrag 5.000 EUR, ist eine solche Barzahlung nicht zulässig. Dies betrifft auch andere Transaktionen, nicht nur den üblichen Verkauf von Waren oder Dienstleistungen.

Praktische Beispiele für die Verschärfung der Grenzen (bei Überschreiten von 5.000 EUR)

Rückzahlung eines Darlehens in bar: Zahlt eine juristische Person (Unternehmer) ein Darlehen an eine andere Person zurück und übersteigt die Gesamtsumme der Rückzahlungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis 5.000 EUR, kann diese Rückzahlung nicht mehr in bar erfolgen.
Ausschüttung von Dividenden in bar: Zahlt eine Gesellschaft (juristische Person/Unternehmer) einem Gesellschafter Dividenden und überschreitet deren Betrag 5.000 EUR, muss diese Transaktion unbar abgewickelt werden.

Änderung der Ausnahmen in Krisenzeiten

Die Novelle bringt auch eine wichtige Änderung der Bestimmungen über Ausnahmen von der Beschränkung von Barzahlungen, die Krisensituationen betreffen. Aus der ursprünglichen Aufzählung von Zuständen, in denen das Verbot von Barzahlungen nach § 4 nicht galt – also in Zeiten einer Krisensituation, eines Krieges, eines Kriegszustands, eines Ausnahmezustands, eines Notstands und einer außergewöhnlichen Situation – wird der Begriff „außergewöhnliche Situation“ gestrichen.

Auswirkungen dieser Streichung

Nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Januar 2026 stellt die bloße Ausrufung einer außergewöhnlichen Situation keine gesetzliche Ausnahme vom Verbot von Barzahlungen mehr dar. Diese Änderung ist bedeutsam, da in der Vergangenheit gerade eine außergewöhnliche Situation ein Grund dafür sein konnte, dass das Verbot nach diesem Gesetz nicht angewendet wurde.

Mit Wirkung ab 2026 ist diese Ausnahme für die „außergewöhnliche Situation“ im Gesetz jedoch nicht mehr vorgesehen, sodass die Grenzen zur Beschränkung von Barzahlungen gelten, auch wenn die außergewöhnliche Situation im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine weiterhin andauert.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Barzahlung durch eine juristische Person oder eine natürliche Person – Unternehmer begehen Sie ein Verwaltungsdelikt. Für ein solches Verwaltungsdelikt kann eine Geldbuße von bis zu 150.000 EUR verhängt werden.

 

 

Vyššie uvedené informácie na tejto webovej stránke slúžia na získanie základného prehľadu o daňových, účtovných a právnych predpisoch. V žiadnom prípade neslúžia ako návod pre ich aplikáciu v praxi, ktorá sa môže výrazne odlišovať od platných právnych predpisov v danom čase. Informácie na tejto webovej stránke negarantujú právne, účtovné, daňové či iné odborné poradenstvo alebo služby. Informácie ako také by nemali byť brané ako náhrada za odborné konzultácie s účtovnými, daňovými, právnymi či inými poradcami. Spoločnosť EMINEO PARTNERS nezodpovedá a nenesie zodpovednosť za prípadne nezrovnalosti, opomenutia a výsledky získané na základe použitia týchto informácií. Všetky informácie a príklady sú poskytované bez akejkoľvek záruky na ich aplikovateľnosť v praxi. Spoločnosť EMINEO PARTNERS nie je povinná reflektovať platné právne predpisy na informácie a príklady poskytnuté na tejto webovej stránke. 

Vereinbaren Sie einen Termin
mit einem Steuerberater

Kontaktieren Sie uns