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Ing. Viktória Horáčiková

Ing. Viktória Horáčiková
Steuerberater

Das Jahr 2026 bringt eine bedeutende Änderung im Bereich der Zuweisung eines Anteils der gezahlten Einkommensteuer. Neu können natürliche Personen 2 % ihrer Steuer auch jedem Elternteil zuweisen, der Rentenempfänger ist. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, 2 % (bzw. 3 %) an gemeinnützige, nichtstaatliche Organisationen zu spenden.

Was ändert sich – und was bleibt gleich?

Ab dem Jahr 2026 wird die sogenannte Elternrente abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein neuer Mechanismus: Kinder können einen Teil ihrer Steuer direkt ihren Eltern – Rentnern – zuweisen.

Gleichzeitig gilt weiterhin:

  • die Zuweisung von 2 % (bzw. 3 %) an gemeinnützige Organisationen bleibt bestehen,
  • die Mechanismen werden nicht gegeneinander aufgerechnet – es handelt sich um zwei getrennte Möglichkeiten.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine natürliche Person in einem Jahr zuweisen kann:

  • 2 % an die Mutter,
  • 2 % an den Vater,
  • 2 % (oder 3 % bei ehrenamtlicher Tätigkeit) an eine gemeinnützige Organisation.

Insgesamt können somit bis zu 6 % (bzw. 7 %) der gezahlten Steuer verteilt werden.

Wer kann die 2 % erhalten?

Der Elternteil muss zum 31. 12. 2025 Empfänger sein von:

  • einer Altersrente,
  • einer Invalidenrente,
  • einer Dienstjahresrente,
  • oder einer Kombination der genannten Rentenarten.

Wird die Rente von der Sozialversicherungsanstalt rückwirkend zuerkannt, ist es möglich, die Steuer auch einem Elternteil zuzuweisen, der bis zu diesem Datum das Rentenalter erreicht hat.

Wir weisen ausdrücklich auf die Bedeutung der Voraussetzung des Erreichens des Rentenalters hin. Der Anteil der gezahlten Steuer kann nicht einem Elternteil zugewiesen werden, der vorzeitig, also vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, in Rente gegangen ist.

Ein Nachweis, dass es sich um den eigenen Elternteil handelt, ist nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung überprüft diese Angaben sowie die Erfüllung der Voraussetzungen bei der Sozialversicherungsanstalt.

Wie ist vorzugehen?

Das Vorgehen ist dem bei der Zuweisung eines Steueranteils an gemeinnützige Organisationen sehr ähnlich. Die Art der Zuweisung hängt davon ab, ob Sie:

  • eine Steuererklärung abgeben – in diesem Fall geben Sie die Daten der Eltern in der Steuererklärung an (Frist bis 31. 3. 2026 bzw. innerhalb der verlängerten Frist) oder
  • eine jährliche Steuerabrechnung durch den Arbeitgeber durchführen lassen – dann reichen Sie ein separates Formular ein: „Erklärung über die Zuweisung eines Anteils der gezahlten Einkommensteuer von natürlichen Personen“ spätestens bis zum 30. 4. 2026. Beizufügen ist verpflichtend eine Bestätigung des Arbeitgebers über die gezahlte Steuer. In der Erklärung müssen die Identifikationsdaten des Elternteils/der Elternteile angegeben werden, nämlich Vorname, Nachname und Personenkennzahl.

Grundlegende Voraussetzungen

Für eine erfolgreiche Zuweisung des Anteils der gezahlten Steuer müssen folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Steuer muss ordnungsgemäß bezahlt sein,
  • der Steuerpflichtige darf keinen Steuerrückstand von mehr als 5 € haben (15 Tage nach Ablauf der Abgabefrist),
  • bei der jährlichen Steuerabrechnung muss die Steuer bis zum 30. 4. 2026 ausgeglichen sein,
  • bei Ersatzpflege (wenn es sich nicht um einen eigenen Elternteil handelt) ist die Entscheidung der zuständigen Behörde beizufügen (nur bei der ersten Einreichung),
  • der Anteil der gezahlten Steuer muss mindestens 3 Euro betragen.

Wie erfolgt die Auszahlung an die Eltern?

Das Finanzamt überweist den Steueranteil über die Sozialversicherungsanstalt, die anschließend die Auszahlung an die einzelnen Elternteile sicherstellt.

Wenn Sie Unterstützung bei der Beurteilung benötigen, ob Sie 2 % Ihrer Steuer Ihren Eltern zuweisen können, oder bei der Erstellung der Steuererklärung, zögern Sie nicht, unseren Steuerberater zu kontaktieren.

 

 

 

 

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