
Ing. Viktória Horáčiková
Steuerberater
Im Bereich der Verrechnungspreise tritt im Jahr 2025 eine grundlegende Änderung der Dokumentationspflichten in Kraft. Das neue Erlassschreiben des Finanzministeriums der Slowakischen Republik Nr. MF/012879/2025-724 ändert den bisherigen Ansatz zur Meldung kontrollierter Transaktionen zwischen verbundenen Personen. Die wesentliche Neuerung besteht in der faktischen Abschaffung der Pflicht, für die meisten Steuerpflichtigen eine gesonderte verkürzte Verrechnungspreisdokumentation zu führen. Diese wird nun durch die Verpflichtung ersetzt, die Tabelle I direkt in der Körperschaftsteuererklärung vollständig und korrekt auszufüllen.
Stand bis 2024: Dokumentation als eigenständiges Dokument
Nach den bis Ende 2024 geltenden Regelungen beziehungsweise für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, wurde die Verrechnungspreisdokumentation in drei Stufen unterteilt: vollständige, grundlegende und verkürzte Dokumentation. Der Umfang der zu führenden Dokumentation hing davon ab, ob der Steuerpflichtige die gesetzlich und im Erlass definierten Kriterien erfüllte.
Die verkürzte Verrechnungspreisdokumentation betraf Steuerpflichtige, die weder die Voraussetzungen für die vollständige noch für die grundlegende Dokumentation erfüllten, bei denen jedoch bestimmte steuerliche Umstände vorlagen. Dabei handelte es sich insbesondere um Fälle, in denen der Steuerpflichtige einen steuerlichen Verlust auswies, einen Verlustvortrag geltend machte, steuerliche Begünstigungen in Anspruch nahm oder keinen ermäßigten Steuersatz anwendete.
Die verkürzte Dokumentation hatte eine genau festgelegte, starre Struktur, die sich aus dem Anhang des entsprechenden Erlasses des Finanzministeriums der Slowakischen Republik ergab. Sie wurde nicht automatisch zusammen mit der Steuererklärung eingereicht, sondern war der Finanzverwaltung auf deren Aufforderung hin innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Aufforderung vorzulegen.
Jahr 2025: Die Steuererklärung als Ersatz für die verkürzte Dokumentation
Der Erlass aus dem Jahr 2025 bringt einen konzeptionellen Wandel bei der Erfüllung der Pflichten im Bereich der Verrechnungspreise. Für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Erstellung einer vollständigen oder grundlegenden Verrechnungspreisdokumentation nicht erfüllen, gilt die Dokumentationspflicht bereits durch die Abgabe einer ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Steuererklärung als erfüllt. Zentrales Element ist dabei die korrekte Ausfüllung des Teils der Steuererklärung, der sich auf kontrollierte Transaktionen mit verbundenen Personen bezieht.
Wann ist die verkürzte Dokumentation im Jahr 2025 weiterhin erforderlich?
Obwohl das Ziel der neuen Regelung darin besteht, die Notwendigkeit einer gesonderten verkürzten Verrechnungspreisdokumentation für die meisten Steuerpflichtigen zu beseitigen, definiert der Erlass ausdrücklich zwei Situationen, in denen diese Pflicht weiterhin besteht.
Der erste Fall betrifft eine fehlerhafte oder unvollständige Ausfüllung der Steuererklärung. Erfüllt der Steuerpflichtige seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Angabe der Transaktionen mit verbundenen Personen nicht, gilt die Dokumentationspflicht als nicht erfüllt, und die Finanzverwaltung kann die Vorlage einer verkürzten Dokumentation verlangen.
Der zweite Fall betrifft technische beziehungsweise kapazitative Beschränkungen des Steuererklärungsformulars. Das Formular erlaubt die Angabe von maximal 99 Zeilen kontrollierter Transaktionen. Verfügt der Steuerpflichtige über eine größere Anzahl wesentlicher kontrollierter Transaktionen, sind in der Steuererklärung nur jene mit dem höchsten Wert anzugeben. Transaktionen mit geringerem Volumen, die aufgrund dieser Begrenzung nicht erfasst werden können, sind in einer gesonderten verkürzten Verrechnungspreisdokumentation zu dokumentieren.
Abbildung der Änderungen im Steuererklärungsformular (Tabelle I)
Die Änderungen im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation spiegeln sich auch im Steuererklärungsformular selbst wider, konkret in der Tabelle I im Teil II der Erklärung. Ab dem Jahr 2025 wurde diese Tabelle vollständig überarbeitet, da sie nun die Funktion übernimmt, die zuvor von der gesonderten verkürzten Verrechnungspreisdokumentation erfüllt wurde. Aus einer zuvor eher formalen Übersicht wird damit ein detailliertes analytisches Instrument, anhand dessen die Finanzverwaltung umfassende Informationen über die kontrollierten Transaktionen des Steuerpflichtigen erhält.
- Eine der wesentlichen Neuerungen ist die erweiterte Identifikation der Gegenpartei. In jeder einzelnen Zeile sind nun der Name der verbundenen Person, mit der die kontrollierte Transaktion durchgeführt wurde, sowie der Ländercode ihres steuerlichen Ansässigkeitsstaates anzugeben. Diese Angaben waren in der Tabelle I für das Jahr 2024 noch nicht erforderlich, was den Umfang der gemeldeten Informationen im Jahr 2025 erheblich erhöht.
- Eine weitere bedeutende Änderung ist die verpflichtende Kategorisierung der einzelnen kontrollierten Transaktionen anhand eines vorgegebenen Codesystems. Jede Transaktion ist einem von insgesamt 34 festgelegten Codes zuzuordnen, die ein breites Spektrum an Transaktionen abdecken – von Warenverkäufen und Dienstleistungen über finanzielle Transaktionen wie Cash-Pooling oder Zinsen bis hin zu spezifischen Ausgleichs- und Kompensationsanpassungen. Die korrekte Zuordnung ist daher entscheidend für die ordnungsgemäße Ausfüllung der Tabelle.
- Darüber hinaus erfordert Tabelle I die Angabe der finanziellen Auswirkungen der einzelnen Transaktionen auf das Ergebnis oder auf die Steuerbemessungsgrundlage. Aufwendungen sind mit einem negativen Vorzeichen, Erträge mit einem positiven Vorzeichen auszuweisen.
Der Erlass erlaubt zudem die Zusammenfassung kontrollierter Transaktionen gleicher Art, sofern diese unter vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen wurden. Auch in diesem Fall gilt jedoch, dass die Angaben in der Steuererklärung nach einzelnen verbundenen Personen aufzuschlüsseln sind, was die Anforderungen an Genauigkeit und systematische Datenaufbereitung weiter erhöht.
Zusammenfassung für die Praxis
Für Buchhalter, Steuerberater und Unternehmer bedeutet diese Änderung vor allem eine Verlagerung des Arbeitsschwerpunkts von der Erstellung eigenständiger textlicher Dokumente hin zum eigentlichen Prozess der Ausfüllung der Steuererklärung. Entscheidend ist dabei die korrekte und vollständige Verarbeitung der Daten zu kontrollierten Transaktionen direkt in der Tabelle I.
Wenn der Steuerpflichtige in der Steuererklärung für das Jahr 2025 alle verbundenen Personen korrekt identifiziert, den einzelnen Transaktionen die entsprechenden Codes gemäß dem Codesystem zuordnet und deren Auswirkungen auf das Ergebnis oder die Steuerbemessungsgrundlage zutreffend quantifiziert, gilt die gesetzliche Pflicht zur verkürzten Verrechnungspreisdokumentation als erfüllt.
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