
Ing. Marcel Muráni, LL.M.
Steuerberater
Gründen Sie eine slowakische Gesellschaft?
Für ausländische Unternehmen kann die Slowakei ein attraktiver Standort für Geschäftstätigkeit, Handel oder die Erweiterung von Aktivitäten sein. Mit der Gründung einer slowakischen Gesellschaft beginnt die Geschäftstätigkeit jedoch nicht nur formal. Sehr schnell kommen praktische Alltagsthemen hinzu: Bankkonto, Firmenkarte, Rechnungen, Belege, Arbeitsmittel, Reisen und Ausgaben des Geschäftsführers.
Gerade bei Geschäftsausgaben entstehen Fragen, die besser im Voraus geklärt werden sollten.
Was darf der Geschäftsführer mit der Firmenkarte bezahlen?
Wie unterscheidet man private und geschäftliche Ausgaben?
Wie werden Telefon, Notebook, Firmenwagen oder Geschäftsreisen verbucht?
Wer gibt Ausgaben frei?
Wie gelangen Belege in die Buchhaltung?
Und was passiert, wenn eine private Ausgabe versehentlich vom Firmenkonto bezahlt wurde?
Für ausländische Eigentümer oder Geschäftsführer einer slowakischen Gesellschaft ist es wichtig zu verstehen, dass die slowakischen Buchhaltungs- und Steuerregeln ihre eigenen Besonderheiten haben. Was in einem Land üblich ist, muss in der Slowakei nicht automatisch gleich beurteilt werden.
Die Firmenkarte braucht klare Regeln
Eine Firmenkarte ist praktisch, kann ohne klare Regeln aber schnell zu Unklarheiten führen. Wenn nicht festgelegt ist, wer sie verwenden darf, zu welchen Zwecken sie genutzt werden kann und welche Belege vorzulegen sind, muss die Buchhaltung im Nachhinein Situationen klären, die vermeidbar gewesen wären.
Bei einer slowakischen Gesellschaft ist es sinnvoll, diese Regeln gleich zu Beginn festzulegen. Das Unternehmen sollte wissen, welche Ausgaben erlaubt sind, welche individuell freigegeben werden müssen und was passiert, wenn eine private Zahlung mit der Firmenkarte erfolgt.
Es geht dabei nicht nur um Buchhaltung. Es geht auch um interne Ordnung, Kostenkontrolle und die Vermeidung steuerlicher Risiken.
Private und geschäftliche Ausgaben müssen getrennt werden
Ein ausländischer Eigentümer einer slowakischen Gesellschaft kann sich berechtigterweise fragen, ob Telefon, Notebook, Arbeitskleidung, ein Geschäftsessen mit einem Geschäftspartner oder eine Reise zu einem Geschäftstermin mit der Firmenkarte bezahlt werden können.
Die Antwort ist nicht immer gleich. Entscheidend sind der Zweck der Ausgabe, ihr Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und die verfügbaren Belege.
Telefon oder Notebook können Arbeitsmittel sein. Werden sie jedoch auch privat genutzt, muss der Umfang der betrieblichen Nutzung berücksichtigt werden. Ein Geschäftsessen mit einem Geschäftspartner kann geschäftlich nachvollziehbar sein, steuerlich aber als Repräsentationsaufwand eingestuft werden. Gewöhnliche zivile oder formelle Kleidung muss nicht automatisch ein steuerlicher Aufwand sein, auch wenn der Geschäftsführer sie bei Geschäftsterminen trägt.
Deshalb ist es wichtig, Regeln festzulegen, bevor solche Ausgaben in der Buchhaltung auftauchen.
Firmenwagen, Geschäftsreisen und Belege
Ein eigenes Thema ist der Firmenwagen. Wenn ihn ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter auch privat nutzt, müssen steuerliche Fragen, umsatzsteuerliche Aspekte, die Erfassung der Nutzung und interne Regeln berücksichtigt werden.
Ähnlich ist es bei Geschäftsreisen. Es reicht nicht aus, einfach Hotel, Flugticket oder Kraftstoff zu bezahlen. Das Unternehmen sollte den Zweck der Reise, den Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und die entsprechenden Belege nachweisen können.
Für ausländische Unternehmen ist dies besonders wichtig, wenn die slowakische Gesellschaft aus dem Ausland geführt wird oder wenn der Geschäftsführer regelmäßig zwischen verschiedenen Ländern reist.
EMINEO PARTNERS als lokaler Partner
EMINEO PARTNERS unterstützt ausländische Unternehmen dabei, das praktische Funktionieren in der Slowakei richtig aufzusetzen. Bei Geschäftsausgaben geht es nicht nur um die Verbuchung von Belegen, sondern auch um klare Regeln, steuerliche Beurteilung, Umsatzsteuer, Payroll-Zusammenhänge, rechtliche Fragen und interne Prozesse.
Als Mitglied des internationalen Netzwerks ETL GLOBAL verbindet EMINEO PARTNERS lokale Kenntnisse des slowakischen Marktes mit internationalem Hintergrund. Für ausländische Unternehmen bedeutet das einen Partner, der die slowakischen Regeln versteht und zugleich mit den Erwartungen ausländischer Eigentümer, Geschäftsführer und Unternehmensgruppen arbeiten kann.
Wenn Sie planen, eine slowakische Gesellschaft zu gründen, oder bereits in der Slowakei unternehmerisch tätig sind, lohnt es sich, Regeln für Geschäftsausgaben so früh wie möglich festzulegen. So lassen sich Unklarheiten vermeiden, die Kostenkontrolle verbessern und das Unternehmen auf weiteres Wachstum vorbereiten.
Die Informationen auf dieser Website sollen Ihnen einen grundlegenden Überblick über die steuerlichen, buchhalterischen und rechtlichen Vorschriften geben. Sie sind in keiner Weise als Leitfaden für die Anwendung in der Praxis gedacht, die von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften erheblich abweichen kann. Die Informationen auf dieser Website stellen keine Garantie für eine rechtliche, buchhalterische, steuerliche oder sonstige professionelle Beratung oder Dienstleistung dar. Die Informationen dürfen daher nicht als Ersatz für eine professionelle Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsberater oder sonstigen Berater angesehen werden. EMINEO PARTNERS ist nicht verantwortlich oder haftbar für Unstimmigkeiten, Auslassungen oder Ergebnisse, die sich aus der Nutzung dieser Informationen ergeben. Alle Informationen und Beispiele werden ohne Gewähr für ihre Anwendbarkeit in der Praxis zur Verfügung gestellt. EMINEO PARTNERS ist nicht verpflichtet, die auf dieser Website bereitgestellten Informationen und Beispiele an die geltenden Rechtsvorschriften anzupassen.
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Zusammenfassung des Artikels
In diesem Artikel erklären wir, warum es sinnvoll ist, Regeln für Geschäftsausgaben bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit in der Slowakei festzulegen. Ausländischen Eigentümern und Geschäftsführern zeigen wir, worauf sie bei der Nutzung einer Firmenkarte achten sollten, wie private und geschäftliche Ausgaben voneinander getrennt werden und warum ein lokaler Partner bei der buchhalterischen, steuerlichen und prozessualen Einrichtung einer slowakischen Gesellschaft wichtig sein kann.
FAQ
1. Warum sollte ein ausländisches Unternehmen Geschäftsausgaben bereits bei der Gründung einer slowakischen Gesellschaft regeln?
Weil Ausgaben ab den ersten Tagen der Tätigkeit entstehen. Bankkonto, Firmenkarte, Arbeitsmittel, Reisen und Belege sollten so eingerichtet werden, dass sie buchhalterisch verwendbar und steuerlich nachvollziehbar sind.
2. Darf ein ausländischer Geschäftsführer einer slowakischen Gesellschaft eine Firmenkarte verwenden?
Ja, das Unternehmen sollte jedoch klare Regeln für die Nutzung der Firmenkarte haben. Wichtig ist festzulegen, welche Ausgaben erlaubt sind, welche Belege vorzulegen sind und wie mögliche private Zahlungen behandelt werden.
3. Wie werden private und geschäftliche Ausgaben in der Slowakei unterschieden?
Entscheidend sind der Zweck der Ausgabe, ihr Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und die verfügbaren Belege. Nicht jede vom Unternehmen bezahlte Ausgabe ist automatisch steuerlich abzugsfähig.
4. Warum sind Regeln für Telefon, Notebook oder Firmenwagen wichtig?
Diese Ausgaben können sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen. Deshalb ist es sinnvoll festzulegen, wem das jeweilige Wirtschaftsgut zugeordnet ist, wie es genutzt wird und wie eine mögliche private Nutzung behandelt wird.
5. Wie kann EMINEO PARTNERS ausländischen Unternehmen helfen?
EMINEO PARTNERS unterstützt ausländische Unternehmen bei der Einrichtung von Buchhaltung, Steuern, Lohnabrechnung, Umsatzsteuer, rechtlichen Fragen, Regeln für Geschäftsausgaben und praktischen internen Prozessen in der Slowakei. Als Mitglied von ETL GLOBAL verbindet EMINEO PARTNERS lokale slowakische Expertise mit internationalem Hintergrund.
Quellen
Slov-Lex – Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer
Slov-Lex – Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über die Umsatzsteuer
Slov-Lex – Gesetz Nr. 431/2002 Slg. über die Rechnungslegung
Slov-Lex – Handelsgesetzbuch Nr. 513/1991 Slg.
Slov-Lex – Gesetz Nr. 283/2002 Slg. über Reisekostenerstattungen
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Juristische Personen, Einkommensteuer
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Handelsgesellschaften, Steuerbemessungsgrundlage
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Nicht steuerlich abzugsfähige Aufwendungen
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Aufwendungen für den persönlichen Bedarf
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Anwendung pauschaler Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Bedarfs
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Repräsentationsaufwendungen
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Werbekosten und Werbegegenstände
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Vorsteuerabzug
Finanzverwaltung der Slowakischen Republik – Buchungsbeleg: Inhalt und Ausstellung
