
Ing. Marcel Muráni, LL.M.
Steuerberater
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen anstelle von Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis selbstständig tätige Personen einsetzt, die dieselben Tätigkeiten und unter denselben Bedingungen ausführen, als wären sie Arbeitnehmer.
Die „Vorteile“ der Scheinselbstständigkeit und wie das Gesetz sie bewertet
Der wichtigste „Vorteil“ der Scheinselbstständigkeit liegt in den niedrigeren Kosten des Unternehmens für eine selbstständig tätige Person im Vergleich zu einem Arbeitnehmer. Die Gesamtkosten des Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer liegen ungefähr ein Drittel über dessen Bruttogehalt. Eine selbstständig tätige Person ist hingegen selbst für die Zahlung ihrer Steuern und Sozialabgaben verantwortlich.
Wird die Vergütung einer selbstständig tätigen Person über dem Bruttogehalt eines Arbeitnehmers, jedoch unter den gesamten Lohnkosten des Arbeitgebers festgelegt, entsteht eine Situation, in der die Kosten des Unternehmens niedriger sind als bei einem Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, während die selbstständig tätige Person zugleich ein höheres Nettoeinkommen erzielt.
Ein weiterer Vorteil aus Sicht des Unternehmens ist häufig die größere Flexibilität bei der Beendigung der Zusammenarbeit sowie das Fehlen mehrerer gesetzlicher Ansprüche, die einem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgesetzbuch sonst zustehen würden, beispielsweise Anspruch auf bezahlten Urlaub, Arbeitsverhinderungen oder Abfindung.
Das Gesetz verbietet jedoch, ein Arbeitsverhältnis durch eine selbstständige Tätigkeit zu ersetzen. Dieses Verbot ergibt sich aus dem Gesetz über illegale Arbeit und illegale Beschäftigung, im Folgenden „ZNP“, sowie aus dem Arbeitsgesetzbuch selbst, im Folgenden „ZP“.
- 1 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches definiert abhängige Arbeit als Arbeit, die in einem Verhältnis der Überordnung des Arbeitgebers und der Unterordnung des Arbeitnehmers ausgeführt wird, persönlich durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber, nach den Anweisungen des Arbeitgebers und in dessen Namen.
- 1 Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuches legt zudem fest, dass abhängige Arbeit ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, in einem ähnlichen arbeitsrechtlichen Verhältnis oder ausnahmsweise unter den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Bedingungen ausgeübt werden darf.
Neben der Definition illegaler Arbeit und illegaler Beschäftigung regelt das ZNP auch die Sanktionen für ein solches Verhalten. Einem Unternehmen, das natürliche Personen illegal beschäftigt, droht eine Geldstrafe von 4.000 EUR beziehungsweise von 8.000 EUR, wenn mehr als zwei natürliche Personen betroffen sind, bis zu 200.000 EUR. Darüber hinaus kann die Verpflichtung entstehen, nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern und Abgaben nachzuzahlen. Einer natürlichen Person, die illegale Arbeit ausübt, kann eine Geldstrafe von bis zu 331 EUR auferlegt werden.
Wann handelt es sich um Scheinselbstständigkeit und wann um ein Vertragsverhältnis mit einem Auftragnehmer?
Zunächst ist zu betonen, dass nicht jede selbstständig tätige Person, die für ein Unternehmen Leistungen erbringt, automatisch unter Scheinselbstständigkeit fällt. Entscheidend ist, ob die ausgeübte Tätigkeit die Merkmale abhängiger Arbeit erfüllt.
Die Definition abhängiger Arbeit enthält vier grundlegende Merkmale:
- ein Verhältnis der Überordnung und Unterordnung
- persönliche Arbeitsleistung
- Ausführung der Arbeit nach Anweisungen
- Ausführung der Arbeit im Namen des Arbeitgebers
In der Praxis können sich diese Merkmale in unterschiedlichen Umständen zeigen. Je mehr Merkmale abhängiger Arbeit vorliegen, desto höher ist das Risiko, dass das Verhältnis als illegale Beschäftigung beurteilt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass bereits der Vertrag selbst nicht nur formal korrekt, sondern auch inhaltlich richtig gestaltet ist.
Insbesondere wird empfohlen:
- die Zusammenarbeit auf ein bestimmtes Projekt oder einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu beschränken
- die Bedingungen für die Nutzung der Räumlichkeiten des Unternehmens zu regeln oder deren Nutzung durch einen Mietvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis zu gestalten
- ausdrücklich festzuhalten, dass die Tätigkeit auf eigene Kosten, eigenes Risiko und eigene Verantwortung der selbstständig tätigen Person ausgeübt wird
- keine festen Arbeitszeiten festzulegen; Ausnahmen können gelten, wenn eine Koordination der Tätigkeiten, die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen oder die physische Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Unternehmens erforderlich ist
- Wettbewerbsverbote oder Bestimmungen zu vermeiden, die der selbstständig tätigen Person untersagen würden, auch anderen Kunden Dienstleistungen zu erbringen
Das Arbeitsinspektorat wird jedoch nicht nur den Inhalt des Vertrags prüfen. Entscheidend ist auch die tatsächliche Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeübt wird. Insbesondere wird beurteilt, ob die selbstständig tätige Person nach außen hin wie ein Arbeitnehmer des Unternehmens auftritt und ob gegenüber Dritten ein solcher Eindruck entsteht.
Wenn es erforderlich ist, dass die selbstständig tätige Person mit Kunden des Unternehmens kommuniziert, empfiehlt es sich, eine solche Befugnis durch eine Vollmacht zu regeln. Auch in diesem Fall sollte jedoch klar sein, dass es sich nicht um einen Arbeitnehmer des Unternehmens handelt. Als riskant können beispielsweise Visitenkarten gelten, auf denen die selbstständig tätige Person als Arbeitnehmer des Unternehmens bezeichnet wird, oder die Angabe einer Unternehmensposition in der E-Mail-Signatur.
Ausgangspunkt bei der Gestaltung des Verhältnisses zwischen einem Unternehmen und einer selbstständig tätigen Person ist, dass der Vertrag einen handelsrechtlichen Charakter haben und den einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unterliegen muss. Aus seinem Inhalt sowie aus der Art seiner Erfüllung muss hervorgehen, dass es sich um ein Verhältnis zwischen zwei selbstständigen Unternehmern handelt und nicht um ein verdecktes arbeitsrechtliches Verhältnis.
Zugleich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung einer möglichen Scheinselbstständigkeit nicht nur der formale Wortlaut des Vertrags bewertet wird. Das Arbeitsinspektorat sowie die Gerichte stützen sich vor allem auf den tatsächlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses und die Art seiner praktischen Durchführung. Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung des Vertrags oder der Status der Person als Selbstständiger, sondern ob die Merkmale abhängiger Arbeit nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches erfüllt sind. Entspricht die Art der Tätigkeit abhängiger Arbeit, kann das Verhältnis als illegale Beschäftigung eingestuft werden, unabhängig davon, dass zwischen den Parteien formal ein handelsrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Bei der Gestaltung der Zusammenarbeit reicht es daher nicht aus, nur auf die korrekte Formulierung der Vertragsdokumentation zu achten; ebenso wichtig ist, dass auch die tägliche Durchführung des Verhältnisses seinem handelsrechtlichen Charakter entspricht.
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Zusammenfassung des Artikels
Scheinselbstständigkeit bezeichnet eine Situation, in der ein Unternehmen formal mit einer selbstständig tätigen Person zusammenarbeitet, die Arbeit in der Praxis jedoch einem Arbeitsverhältnis ähnelt. Entscheidend ist, ob die selbstständig tätige Person persönlich, nach den Anweisungen des Unternehmens, in dessen Namen und in einem Unterordnungsverhältnis arbeitet. Sind diese Merkmale erfüllt, kann die Zusammenarbeit als illegale Beschäftigung beurteilt werden. Bei der Gestaltung eines Verhältnisses mit einer selbstständig tätigen Person reicht daher ein korrekt formulierter Vertrag allein nicht aus; ebenso wichtig ist die tatsächliche Art der Arbeitsausführung.
FAQ
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständiger arbeitet, tatsächlich aber Arbeit wie ein Arbeitnehmer ausführt. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn die Person nach den Anweisungen des Unternehmens, persönlich, im Namen des Unternehmens und in einem Verhältnis der Überordnung und Unterordnung arbeitet.
Ist die Arbeit als Selbstständiger für nur ein Unternehmen automatisch Scheinselbstständigkeit?
Nein, die Zusammenarbeit zwischen einer selbstständig tätigen Person und nur einem Unternehmen bedeutet nicht automatisch Scheinselbstständigkeit. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit gestaltet ist und wie sie in der Praxis funktioniert. Wenn die selbstständig tätige Person als eigenständiger Unternehmer auftritt, ihr eigenes Risiko trägt, auf eigene Verantwortung arbeitet und keine Arbeit wie ein Arbeitnehmer ausführt, muss es sich nicht um Scheinselbstständigkeit handeln.
Was sind die wichtigsten Merkmale der Scheinselbstständigkeit?
Zu den wichtigsten Risikomerkmalen gehören ein Verhältnis der Überordnung und Unterordnung, die persönliche Arbeitsleistung, die Ausführung der Arbeit nach den Anweisungen des Unternehmens sowie das Handeln im Namen des Unternehmens. Das Risiko steigt auch dann, wenn die selbstständig tätige Person eine Unternehmens-E-Mail-Adresse, Visitenkarten oder eine Unternehmensposition verwendet oder gegenüber Kunden wie ein interner Arbeitnehmer auftritt.
Welche Geldstrafe droht bei Scheinselbstständigkeit?
Einem Unternehmen kann bei illegaler Beschäftigung eine Geldstrafe von 4.000 EUR bis 200.000 EUR drohen. Wenn mehr als zwei natürliche Personen betroffen sind, kann die Mindeststrafe höher sein. Zusätzlich zur Geldstrafe kann auch die Verpflichtung entstehen, nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern und Abgaben nachzuzahlen. Deshalb sollten potenziell riskante Kooperationsmodelle im Voraus geprüft werden, auch aus Sicht der Steuerberatung und der korrekten Gestaltung des Vertragsverhältnisses.
Wie sollte die Zusammenarbeit mit einer selbstständig tätigen Person gestaltet werden, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden?
Die Zusammenarbeit sollte als handelsrechtliches Verhältnis zwischen zwei selbstständigen Unternehmern gestaltet werden. Empfehlenswert ist es, das Projekt oder die Dienstleistung klar zu definieren, festzuhalten, dass die selbstständig tätige Person auf eigene Kosten, eigenes Risiko und eigene Verantwortung arbeitet, keine üblichen festen Arbeitszeiten festzulegen und sie nicht daran zu hindern, auch für andere Kunden tätig zu sein. Bei regelmäßiger Zusammenarbeit ist es außerdem wichtig, die Rechnungsstellung, die Belegerfassung und die Buchhaltung korrekt einzurichten.
Was prüft das Arbeitsinspektorat bei der Beurteilung der Zusammenarbeit mit einer selbstständig tätigen Person?
Das Arbeitsinspektorat beurteilt nicht nur den Vertrag, sondern auch die tatsächliche Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeübt wird. Es prüft, ob die selbstständig tätige Person wie ein Arbeitnehmer auftritt, ob sie nach den Anweisungen des Unternehmens arbeitet, ob ein Unterordnungsverhältnis besteht und ob gegenüber Dritten der Eindruck entsteht, dass sie als interner Arbeitnehmer Teil des Unternehmens ist.
Darf eine selbstständig tätige Person mit den Kunden des Unternehmens kommunizieren?
Ja, eine selbstständig tätige Person darf mit den Kunden des Unternehmens kommunizieren. Es ist jedoch empfehlenswert, den Umfang der Befugnis klar festzulegen, beispielsweise durch eine Vollmacht. Gleichzeitig sollte aus der Kommunikation hervorgehen, dass die Person kein Arbeitnehmer des Unternehmens ist, sondern ein selbstständiger Auftragnehmer oder externer Mitarbeiter.
Warum reicht ein korrekt formulierter Vertrag nicht aus?
Ein korrekt formulierter Vertrag ist wichtig, reicht allein jedoch nicht aus. Wenn die Zusammenarbeit in der Praxis wie ein Arbeitsverhältnis funktioniert, kann sie als Scheinselbstständigkeit beurteilt werden, auch wenn formal ein handelsrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Entscheidend sind der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses und die tägliche Art und Weise, wie die Arbeit ausgeübt wird.
